Austria Custom Show 2013

AGB´S

1. Ausstellungsumfang :

Bei der jeweils stattfindenden Messe, Ausstellung, Treffen, Events können industrielle und gewerbliche Erzeugnisse des In- und Auslandes ausgestellt werden. Gebrauchte Waren dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch "Sportwagen Vereinigung Österreich" ausgestellt bzw. verkauft werden. Verkäufe mit sofortiger Übergabe der Ware bedürfen einer besonderen Genehmigung.

2. Anmeldung und Zulassung:

Ausstellungswerber haben ihre Teilnahme durch Einsenden der von "Sportwagen Vereinigung Österreich" ausgegebenen Anmeldeformulare, die vom Antragsteller in allen Punkten auszufüllen sind, bekannt zu geben. Unvollständig ausgefüllte Formulare können nicht zum Nachteil von Sportwagen Vereinigung Österreich ausgelegt werden. Eventuelle Folgen sind ausschließlich vom Aussteller zu tragen. Private Aussteller, welche ihr Fahrzeug, oder Ähnliches ausstellen erklären sich mit dem Kauf ihres Tickets mit den AGBs einverstanden, es gelten dieselben Vorschriften wie für gewerbliche Aussteller. Die vollzogene Anmeldung ist für jeden Aussteller bindend, begründet jedoch kein Recht auf Zuteilung eines Ausstellungsstandes. Wenn über das Vermögen eines Platzwerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Eröffnung eines solchen mangels Kostendeckung abgewiesen wird, ist Sportwagen Vereinigung Österreich zur Zurückweisung des Platzwerbers berechtigt. Für jeden angemeldeten Platz ist ein eigenes Anmeldeformular zu verwenden. Die Annahme der Anmeldung wird durch die Rechnung bestätigt. Erfolgt die Bezahlung der Rechnung nicht bis spätestens Aufbaubeginn behält sich Sportwagen Vereinigung Österreich vor, den Aussteller nicht aufbauen zu lassen, bzw. den Stand weiter zu vergeben. Die Bezahlung der Standmiete bleibt trotzdem fällig gestellt. Die Zulassung und die Platzzuteilung erfolgen nach Maßgabe der verfügbaren Ausstellungsflächen durch Sportwagen Vereinigung Österreich, wobei der zugewiesene Ausstellungsplatz nur für eine Messe, Ausstellung, usw. erfolgt. Es kann deshalb kein wie immer geartetes Recht auf Zuteilung eines bereits aus vorhergehender Messe innegehabten Ausstellungsstandes abgeleitet werden. Sportwagen Vereinigung Österreich steht es frei, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei offenen Forderungen aus vergangenen Veranstaltungen (Miete, Strom, usw.) ist Sportwagen Vereinigung Österreich berechtigt, die weitere Bearbeitung der Anmeldung von der sofortigen Bezahlung des Rückstandes abhängig zu machen. Sportwagen Vereinigung Österreich ist weiterhin berechtigt, Ausstellungsgüter, die nach Ansicht der Messeleitung nicht in den Rahmen der Veranstaltung passen, auch nach Platzzuteilung des Ausstellers auf dessen Kosten und Gefahr entfernen oder einlagern zu lassen. Am Ausstellungsplatz dürfen nur jene Waren ausgestellt werden, die vom Aussteller in seiner Anmeldung bekannt gegeben und von Sportwagen Vereinigung Österreich zugelassen wurden. Die vom Aussteller zur Veranstaltung angemeldeten Ausstellungsgüter (Exponate) müssen auf dem Stand während der gesamten Veranstaltungsdauer ausgestellt werden. Die Unterlassung dieser Verpflichtung löst Regressforderungen aus, falls ein Besucher der Veranstaltung wegen des Interesses an angekündigten Ausstellungsgütern, die nicht ausgestellt wurden, als besonderes Motiv zum Besuch der Messe geltend zu machen vermag und einen Kostenersatz für die Zureise gegenüber Sportwagen Vereinigung Österreich anspricht (Irreführung durch Programm, Internet oder Werbung). Die Zulassung eines Ausstellers zu einer Veranstaltung ersetzt für diesen nicht die gewerberechtliche Deckung und für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen seiner Ausstellertätigkeit hat jeder Aussteller für sich und sein Personal selbst Sorge zu tragen. Angemeldete Exponate können seitens des Veranstalters ohne Angabe einer Begründung auch während der Veranstaltung zurückgewiesen werden. Datenschutz: Mit der Anmeldung für die Veranstaltung erteilt der Aussteller auch das Einverständnis zur Veröffentlichung der ihn betreffenden Daten und Bildmaterial im Internet, und sonstigen Werbematerialien, ungeachtet allenfalls entgegen stehender Vorschriften des Datenschutzgesetzes.

3. Platzzuweisung:

Platzmiete, Mehrwertsteuer, eventuell angemeldeter Wasser- oder Stromanschluss werden in Form einer Rechnung bekannt gegeben und sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Platzzuweisungen bis 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung ist die Rechnung am 3. Tage zur Zahlung fällig bzw. bei Platzzuweisungen ab einer Woche vor der Messe tritt die Fälligkeit sofort ein. Nur nach termingerechter Bezahlung der vorgeschriebenen Rechnung in voller Höhe gilt die Rechnung als Platzschein und berechtigt zur Platzbenützung nach Terminangabe von Sportwagen Vereinigung Österreich. Bei Zahlungsverzug bzw. bei einem noch offenen Restbetrag der vorgeschriebenen Rechnung ist Sportwagen Vereinigung Österreich berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. Aus technischen Gründen ist Sportwagen Vereinigung Österreich berechtigt, nach erfolgter Platzzuteilung Platzänderungen und –stornierungen vorzunehmen, wobei dem Mieter keinerlei Anspruch gegenüber Sportwagen Vereinigung Österreich zusteht. Situirungsänderungen Geländeplänen können von Sportwagen Vereinigung Österreich jederzeit vorgenommen werden. Bei Zahlungsversäumnis oder Platzstornierung durch den Aussteller oder durch begründete Platzstornierung durch Sportwagen Vereinigung Österreich ist der Aussteller auf deren Verlangen verpflichtet, Sportwagen Vereinigung Österreich binnen 14 Tagen einen Vergütungsbetrag bis zur vollen Höhe der Rechnung samt gesetzlichen Verzugszinsen, wie sie für Unternehmergeschäfte gem. § 1333 Abs. 2 ABGB gelten (8 Prozentpunkte über dem Basissatz üblichen Bankrate) und alle Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen. Falls über einen Aussteller, der bereits die Platzzuteilung erhalten hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, wird eine bereits erteilte Platzzuweisung storniert. In diesem Fall verfällt die Platzmiete samt Nebengebühren und Steuern laut Rechnung. Eine Stornierung ist ausgeschlossen, auch wenn Sportwagen Vereinigung Österreich hinsichtlich Platzausmaß und –situierung, Reihen-, Eck- und Kopfstand die angemeldeten Wünsche nicht voll befriedigen kann. Sollte jedoch Sportwagen Vereinigung Österreich eine Stornierung einer Anmeldung, die unbedingt mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat, annehmen, so hat der Antragsteller bis 6 Wochen vor der Veranstaltung 25% der vorgeschriebenen Platzmiete und die vollen Nebengebühren und Steuern laut Rechnung, ab 4 Wochen vor der Messe die volle Platzmiete und Anmeldegebühr binnen zwei Wochen zu entrichten (Entscheidend bei der Beurteilung der Stornogebühr ist das Brief-Eingangsdatum bei Sportwagen Vereinigung Österreich). Eine Nichtteilnahme an der Veranstaltung befreit den Aussteller nicht von der Verpflichtung, die volle Rechnung und eventuelle angefangene Strom-, und Wassergebühren, insbesondere Anschlusskosten zu bezahlen. Bei Weitervermietung des Ausstellungsplatzes sind lediglich die Stornogebühr in Höhe von 25% der Platzmiete und die vollen Nebengebühren und Steuern zu entrichten. Für den Fall, dass bei Schluss der Veranstaltung die Platzmiete oder andere Verbindlichkeiten gegenüber Sportwagen Vereinigung Österreich nicht beglichen sind, räumt der Aussteller der Veranstaltung ein Zurückhaltungsrecht an der eingebrachten Standausstattung und der Ausstellungsgüter ein. Das auf Grund der Platzzuweisung für den Aussteller begründete Mietrecht erstreckt sich räumlich und zeitlich auf den Zeitpunkt zwischen Beginn und Ende der jeweiligen Veranstaltung. Die Benützung der zugewiesenen Ausstellungsfläche außerhalb der Veranstaltung erfolgt auf Ruf und Widerruf und begründet keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch des Ausstellers. Dies auch dann nicht, wenn dem Aussteller von Sportwagen Vereinigung Österreich gestattet werden sollte, Kojenaufbauten und –ausstattungen bzw. Pavillons oder Ausstellungsgüter auf der Ausstellungsfläche zur nächsten Veranstaltung entgeltlich oder unentgeltlich zu belassen. Im Falle der Errichtung eines eigenen Pavillons gilt der Platz ebenfalls nur für jeweils eine Veranstaltung. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Pavillon auf Kosten und Gefahr des Ausstellers innerhalb der von Sportwagen Vereinigung Österreich bekannt gegebenen Frist zu entfernen.

4. Weitervermietung von Plätzen:

Eine gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der durch die Platzmiete begründeten Rechte an Dritte ist nicht zulässig, daher darf außer dem Aussteller auf dem zugewiesenen Platz niemand Waren ausstellen, anbieten oder für diese werben. Das Tauschen von Ausstellungsplätzen ist nicht zulässig.

5. Anlieferung und Abtransport der Ausstellungsgüter:

Sämtliche für die Ausstellung bestimmten Gegenstände sind auf Kosten und Gefahr des Ausstellers bis längstens 17.00 vor der Messe auf den Ausstellungsplatz zu bringen. Deren Aufstellung muss laut den angegebenen Zeiten von Sportwagen Vereinigung Österreich beendet sein. Bei Nichtbezug bis zu diesem Termin verfällt der Messeplatz zugunsten Sportwagen Vereinigung Österreich, die über ihn nach eigenem Ermessen verfügen darf. Kisten und sonstige Emballagen dürfen auf dem Ausstellungsplatz nicht gelagert werden. Sie sind von den Ausstellern auf ihr Kosten außerhalb des Messegeländes unterzubringen. Sämtliche Ausstellungsgüter müssen bis zum letzten Veranstaltungstag bis zum jeweiligen Veranstaltungsschluss ausgestellt bleiben. Jeder Ausstellungsstand ist während der ganzen Öffnungszeiten der Hallen bzw. des Geländes vom Aussteller mit mindestens einer Person zu besetzen, die fachliche Auskünfte über die ausgestellten Exponate erteilen kann. Andernfalls hat Sportwagen Vereinigung Österreich das Recht, über den Platz zu verfügen. Die Ausstellungsgüter sind nach Schluss der Ausstellung ohne Verzug auf Kosten des Ausstellers wegzuschaffen, wobei allfällige Wiederherstellungskosten an den Ausstellungsplätzen und Gebäuden zu ersetzen sind. Das gesetzliche Pfandrecht des Veranstalters gemäß § 1101 ABGB und seine Geltendmachung werden durch obige Bestimmungen nicht berührt.

6. Gestaltung der Plätze:

Die Ausstellungsplätze werden durch Sportwagen Vereinigung Österreich leer übergeben. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass die zugeteilte Standgröße geringfügige Verkleinerungen aufweisen kann, wobei diese jedoch 50 cm in der Front und in der Tiefe nicht überschreitet und zu keiner Minderung der Platzmiete berechtigt. Bestehende Säulen (Steher) in den Hallen berechtigen nicht zu einer Verringerung der Platzmiete. Die Gestaltung des zugewiesenen Platzes obliegt dem Aussteller, wobei die Richtlinien und Weisungen von Sportwagen Vereinigung Österreich einzuhalten sind. Die Ausstellungsplätze in den Hallen und im Freigelände haben den Durchschnittsanforderungen eines Messestandes zu entsprechen und dürfen weder dem guten Geschmack noch dem einheitlichen Stil der Veranstaltung widersprechen. Auf Anordnung von Sportwagen Vereinigung Österreich sind Änderungen vorzunehmen. Im Weigerungsfall werden die Änderungen auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchgeführt bzw. kann die Ausstellungsgenehmigung entzogen werden, wobei dem Aussteller kein Anspruch auf Rückvergütung der Platzmiete oder Schadenersatz zusteht. Jeder Aussteller hat seinen Stand für die gesamte Veranstaltungsdauer mit seinem vollständigen Namen bzw. Firmenbezeichnung und seiner Firmenanschrift in einer für jedermann erkennbaren Weise anzubringen oder diese Angaben sonst an gut sichtbarer Stelle an seinem Ausstellungsstand zu platzieren. Ist der Aussteller oder dessen Unternehmen im Firmenbuch eingetragen, ist auch die Nummer des Firmenbuches in gleicher Weise in diese Angaben aufzunehmen. Sonstige Schilder, die gegen die Interessen der übrigen Aussteller oder der Veranstaltung verstoßen, dürfen nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, die Entfernung der Schilder auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Ausstellers zu veranlassen bzw. kann der Platzschein entzogen werden, wobei dem Aussteller kein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadenersatz zusteht. Der Bezug von Licht und Kraftstrom ist bei Sportwagen Vereinigung Österreich zu beantragen. Fluchtwege, Türen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung dürfen nicht verbaut werden. Abgrenzungen mit Zäunen zwischen Ausstellern dürfen eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten. Außerdem dürfen weder Schilder noch sonstige Exponate die Grundgrenzen des Ausstellungsstandes überschreiten, andernfalls kann die Beseitigung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Mehrgeschossige Ausstellungsstände sind nur nach schriftlicher Genehmigung von Sportwagen Vereinigung Österreich gestattet. Es sind hierbei alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

7. Reinigung und Abfallentsorgung:

Die Reinigung der Stände ist außerhalb der Besuchszeiten durchzuführen. Anfallende Abfälle dürfen nur in die hiefür bereitgestellten Behälter eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift erfolgt die Beseitigung derselben auf Kosten des Mieters.

8. Werbung:

Jede Werbung außerhalb des zugewiesenen Platzes auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Marktschreierisches Anbieten von Waren und Dienstleistungen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Es ist untersagt, dass Aussteller oder Standpersonal sich außerhalb des Standes aufhalten, um Messebesucher zu Werbe- und Verkaufszwecken anzusprechen. Eventuelle Musik oder Lichtbilder Darbietungen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Diese kann jedoch im Interesse der Aufrechterhaltung eines normalen Ausstellungsbetriebes teilweise eingeschränkt oder widerrufen werden. Die Verwendung von Lautsprecheranlagen am Messestand anlässlich von Warenvorführungen oder zur Durchführung von Verlautbarungen, sei es werblicher oder informativer Art, ist untersagt und kann nur in außergewöhnlichen Fällen durch schriftliche Sondergenehmigung der Messeleitung gestattet werden. Das Anbieten von Waren zu Schleuderpreisen, d.h. zu Preisen, die im Verhältnis zum durchschnittlichen Angebotspreis wesentlich herabgesenkt sind, wird als marktschreierisches Anbieten betrachtet und ist daher ausdrücklich untersagt. Die Veranstaltung von Preisausschreiben, Verlosungen, Lotterien, Wettbewerben u.ä. zu Werbezwecken ist an eine schriftliche Sondergenehmigung von Sportwagen Vereinigung Österreich gebunden. Es dürfen jedoch im Falle der Bewilligung solcher Veranstaltungen Preise von Firmen, die auf der jeweiligen Veranstaltung nicht selbst Aussteller sind, nicht ausgespielt oder verlost werden, noch darf für Nichtaussteller in irgendeiner Weise Werbung betrieben werden, sei es auch nur durch Nennung des Firmennamens oder des Produktes. Besuchern oder sonstigen Personen ist es nicht gestattet, Prospektmaterial oder Waren unentgeltlich oder entgeltlich auszuteilen bzw. zu verkaufen. Derartige Personen können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises vom Messegelände verwiesen werden. Die entstehenden Mehrkosten in der Reinigung oder anderweitig dürfen den jeweiligen Firmen oder Personen weiterverrechnet werden. Bei Zuwiderhandlung wird ein Kostenersatz in der Höhe von der jeweils für diese Veranstaltung festgelegten Mindestplatzmiete exclusive Mehrwertsteuer der verursachenden Firma, des Vereines, des Verbandes oder der Person oder den Personen in Rechnung gestellt. Weiters ist es diesen untersagt, ohne schriftliche Genehmigung von Sportwagen Vereinigung Österreich Plakate im und um das Veranstaltungsgelände zu affichieren.

9. Haftung:

Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten und Beschäftigten verursachen oder der durch seine Anlagen verursacht wird. Er haftet auch für alle Unfälle, die durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Beschäftigten entstehen. Für Anlagen, mit deren Aufstellung und Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen verbunden ist, haben die Aussteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Ansonsten ist der Anspruch auf Platzbenützung mit den Folgen des Punktes 3 verwirkt.

10. Ausstellerausweise:

Jeder zugelassene Aussteller erhält eine bestimmte Anzahl an Ausstellerkarten kostenlos und ist berechtigt, für sein beschäftigtes Personal weitere Ausstellerausweise gegen Entgelt anzufordern. Jeder Missbrauch zieht den Verlust des Ausweises nach sich.

11. Aufbau/Abbauzeiten:

laut Information durch den Veranstalter.

12. Ordnungsmaßnahmen:

#Jeder Aussteller ist gehalten, die orts- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und besonderen Anordnungen von Sportwagen Vereinigung Österreich und die der Sicherheits- und Feuerpolizei exakt zu befolgen, widrigenfalls die Räumung des Standes angeordnet werden kann. Innerhalb des Veranstaltungsgeländes hat Sportwagen Vereinigung Österreich das Hausrecht. Den Organen von Sportwagen Vereinigung Österreich muss der kostenlose Zutritt zu den Ständen während der Veranstaltung jederzeit gestattet werden. Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Anordnungen und Vorschriften. A) Brennbare Betriebsstoffe dürfen zu den einzelnen Betriebsstätten nur in jenen Mengen gebracht werden, die dem momentanen Bedarf entsprechen. Eine Lagerung derartiger Stoffe, auch in geringen Mengen, bei den einzelnen Betriebsstätten ist untersagt. B) Von der Ausstellung wie vom Verkauf sind explosive und feuergefährliche Stoffe ausgeschlossen. C) Zur Beleuchtung darf in der Regel nur Elektrizität verwendet werden. Die Elektroinstallationen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. D) Das Aufbewahren von leicht brennbarem Verpackungsmaterial im Messegelände ist verboten. E) Vorführungen, die mit großem Geräusch verbunden sind (Musikinstrumente, Lautsprecher, Maschinen, Motoren,…) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch Sportwagen Vereinigung Österreich. F) Personen, die Ruhe und Ordnung stören, können vom Platz verwiesen werden. G) Waren (Tiere), die üble Gerüche verbreiten, oder Vorführungen, die ungebührlich Rauch oder Staub entwickeln, sind nicht zulässig. Ina allem ist es Sache des Ausstellers, etwaigen sonstigen Vorschriften nachzukommen. H) Das Übernachten und Verbleiben von 0.00 bis 8.00 Uhr im Messegelände ist untersagt. I) Rauchverbot.

13. Einhaltung der gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften:

Bei Nichtbefolgung der gesetzlichen Bestimmungen oder polizeilichen Vorschriften und Anordnungen ist die Messeleitung berechtigt, den Platzmietenvertrag durch einseitige Erklärung mit den Folgen des Punktes 3 aufzulösen.

14. Aufsicht und Haftungsausschluss:

Sportwagen Vereinigung Österreich sorgt für eine allgemeine Sicherheit, ohne jedoch eine Haftung für Beschädigungen, Diebstähle oder sonst wie immer geartete Schadensfälle zu übernehmen. Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufenthaltes bzw. während der Unterbringung im Veranstaltungsgelände erleiden, trägt Sportwagen Vereinigung Österreich keinerlei Haftung, desgleichen haftet Sportwagen Vereinigung Österreich nicht für Ereignisse, die durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden. Es wird ausdrücklich festgestellt: Sportwagen Vereinigung Österreich trägt keine Verantwortung und Haftung für Betriebsunfälle jeder Art, weder für Beschädigungen von Mietergut (Funkenflug, Feuer, Strom, Wassereintritt, Wasserrohrbrüche, usw.) und nicht für Beschädigungen von Personal (Besucher oder Angestellte des Mieters) durch den Betrieb und die Benützung der Einrichtung und ist auch für einen eventuell schlechten Geschäftsgang nicht verantwortlich zu machen. Dem Aussteller obliegt es, für sämtliche Risiken durch notwendige Versicherungen selbst vorzusorgen. Der Veranstalter ist von jeder Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden des Ausstellers, seines Personals und der von ihm auf das Ausstellungsgelände gebrachten Sachen befreit. Die im Eigentum der Aussteller stehenden Aufbauten und Ausstellungsexponate, Lagematerialien oder Pavillons, welche sich bei Sportwagen Vereinigung Österreich im Veranstaltungsgelände befinden, sind von Sportwagen Vereinigung Österreich gegen kein Risiko irgendwelcher Art versichert. Sportwagen Vereinigung Österreich übernimmt keine Haftung und leistet auch keinen Ersatz bei Schadensfällen. Gegen alle Risiken hat der Aussteller durch entsprechende Versicherungen selbst vorzusorgen. Bei Auftreten von wetterbedingten Schäden (wie Sturm, Wasser, Hitze, Blitz, Frost etc.) übernimmt Sportwagen Vereinigung Österreich keine Haftung und leistet auch keinen Ersatz bei Schadensfällen. Sportwagen Vereinigung Österreich haftet nicht für Beschädigungen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, usw., ebenso nicht für eventuellen Verdienstentgang als Folge von Stromausfall im Veranstaltungsgelände. Jeder Aussteller ist für die Beaufsichtigung und Bewachung seiner Ausstellungsexponate und Messestandes selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Aufbau- und Abbauzeit. Fremdes Bewachungspersonal ist im gesamten Messegelände nicht zulässig.

15. Fotografieren / Filmen / Zeichnen:

Das gewerbliche Fotografieren, Filmen, Zeichnen und der Verkauf von Blumen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nur mit Zustimmung von Sportwagen Vereinigung Österreich gestattet. Sportwagen Vereinigung Österreich darf jederzeit Fotos, Kopien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ausstellungsbauten, Ständen und Gütern anfertigen lassen oder erwerben und diese auch öffentlich für Zwecke der Eigenwerbung verwenden. Der Aussteller verzichtet auf das Urheberrecht.

16. Höhere Gewalt:

Wenn die Ausstellung infolge höherer Gewalt, über die behördliche Verfügung oder Beschluss des Veranstalters nicht abgehalten werden sollte, werden die Netto-Platzmieten abzüglich eines Verwaltungsbeitrages von 50 Prozent, nicht aber die Anmeldegebühr rückerstattet. In einem solchen Falle steht den Ausstellern kein Schadenersatz zu

17. Mündliche Abmachungen:

Mündliche Abmachungen, mit welchen Personen auch immer, sind nur gültig, wenn sie von Sportwagen Vereinigung Österreich schriftlich bestätigt werden.

18. Gerichtsstandsvereinbarung und Erfüllungsort:

Gerichtsstandsvereinbarung und Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien entstehen können, wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Ried ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes vereinbart, ferner auch die ausschließliche Anwendung des österreichischen Rechts.

19. Durch die Anmeldung unterwirft sich der Aussteller diesen AGBs. Teilnahmebedingungen:

§ 1 Wirtschaftlicher Träger und Durchführung: Sportwagen Vereinigung Österreich, Schnalla 63a, 4910 Tumeltsham, Österreich.

§ 2 Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterfertigt werden. Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Mit Angabe der Anmeldung erkennt der Aussteller die Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm der Veranstaltung Beschäftigten und Beauftragten an. Mit der Anmeldung hat sich der Aussteller zur Beschickung der Veranstaltung verpflichtet. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, sowie Feuerschutz, Unfallverhütung, Preisauszeichnung und Firmen- bezeichnung sind unbedingt einzuhalten.

§ 3 Standzuweisung erfolgen durch Sportwagen Vereinigung Österreich. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung oder mit Eingang der Rechnung beim Aussteller gültig. Sportwagen Vereinigung Österreich ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Es bleibt Sportwagen Vereinigung Österreich unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Eine Wertminderung oder Mietnachlass können dadurch nicht geltend gemacht werden. Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der besonderen Genehmigung durch Sportwagen Vereinigung Österreich.

§ 4 Über die Zulassung der Aussteller sowie des Handverkaufs entscheidet Sportwagen Vereinigung Österreich. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Vorraussetzungen vorliegen. Es dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten Gegenstände ausgestellt werden.

§ 5 Sportwagen Vereinigung Österreich ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen , Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Die zum Aufbau benötigten Aufbauausweise und restlichen Unterlagen werden erst nach bezahlter Rechnung zugesandt! Werden mehr als 2 Aufbauausweise benötigt können diese extra bestellt werden (kostenpflichtig). Bei Missbrauch von Aufbau- oder Ausstellerausweisen werden diese sofort eingezogen – die betreffenden Personen können aus dem Veranstaltungsgelände ausgewiesen werden.

§ 6 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

§ 7 Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muß nach Ausstellungsschluß vorgenommen und bis 1 Stunde nach Ausstellungsschluß beendet sein. Sportwagen Vereinigung Österreich sorgt für die Reinigung des Geländes.

§ 8 Den Ausstellern wird die Bodenfläche ohne An- und Aufbauten vermietet. Jeder angefangene m² wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. Für Ausstellungsstände, die durch unebenen Boden, nicht ausreichende Höhe oder sonstige Mängel beeinträchtigt werden, kann der Aussteller keinerlei Regressansprüche stellen. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen bezüglich der Standgestaltung zu verlangen. Dies gilt auch für Belästigungen durch Geruch, Geräusch oder andere Mängel. Es kann ein Standfoto des Ausstellungsstandes verlangt werden. Evtl.Beschädigungen an Fußböden usw. gehen zu Lasten der betreffenden Standinhaber.

§ 9 Der Aufbau hat zu der in der Anmeldung festgelegten Zeit zu erfolgen. Wird die Aufbauzeit überschritten, ist der Veranstalter berechtigt dem Aussteller, die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Das Aufstellen von Ausstellungsgütern über normale Standhöhe (2,50m) muß Sportwagen Vereinigung Österreich vor dem Aufbau bekannt gegeben werden. Stände die während dieses Zeitraums nicht aufgebaut wurden werden von Sportwagen Vereinigung Österreich anderwärtig weitervergeben.

§ 10 Der Abbau darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende beginnen und muß innerhalb der von Sportwagen Vereinigung Österreich vorgegebenen Zeit beendet sein. Die Standfläche ist in ihren Ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von min. 50% der Standmiete geahndet werden. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die Kosten für den Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden oder Entwendung übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Schäden am Fußboden, an den Wänden etc. hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.

§ 11 Die Standmieten sind prompt in voller Höhe und spesenfrei u bezahlen. Die termingerechte Zahlung der gesamten Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Platzes. Sonderleistungen sind jeweils am Tag der Rechungserteilung zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind 6% Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu entrichten. Beanstandungen der Rechnung irgendwelcher Art müssen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt erfolgen, spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen, bzw. eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, falls der fällige Mietbetrag nur teilweise oder überhaupt nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist eingegangen ist. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20% Standmiete zu zahlen. Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 8 Wochen vor der Ausstellung 50% der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn Sportwagen Vereinigung Österreich den Stand anderweitig vergibt. Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsmäßigen Zustand zu versetzen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen von Sportwagen Vereinigung Österreich abgelehnt werden. Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall per Einschreiben zu erfolgen.

§ 12 Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und daraus entstehenden Kosten steht Sportwagen Vereinigung Österreich an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Sportwagen Vereinigung Österreich haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen. Das Pfandrecht wird auch auf die Waren der Vertragsfirmen des Ausstellers übertragen.

§ 13 Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnungen und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A4) - gesundheitliche, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.

§ 14 Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes haftet Sportwagen Vereinigung Österreich nicht. Hier wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.

§ 15 Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeglicher Art steht nur den Ausstellungsständen bzw. den Verkäufern zu, die hierzu von Sportwagen Vereinigung Österreich ermächtigt sind.

§ 16 Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen. Genehmigte Aufnahmen eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

§ 17 Die Reinigung der Stände ist Angelegenheit der Aussteller. Der, während des Aufbaus bzw. Einräumens angesammelte Abfall und Kehricht muß spätestens um 1.00 beseitigt sein. Kartons, Verpackungs- oder Dekomaterialien etc. die sich nach dem Aufbau noch im Ausstellungsbereich befinden, werden als Müll betrachtet und dem Aussteller oder Messebauer in Rechnung gestellt. Beim Abbau des Standes sind alle nicht mehr verwendbaren Aufbauteile auf eigene Kosten abzufahren. Die Reinigung beinhaltet nur eine Nachreinigung im geringen Umfang. Klebstoffreste von Teppichfliesen, Klebebändern und deren Rückständen sind restlos zu entfernen. Anderenfalls veranlasst Sportwagen Vereinigung Österreich die Reinigung auf Kosten des Ausstellers. Bei Bedarf bitte Angebote mit Angabe über Umfang der Leistungen über die Reinigungsfirma anfordern. Auf Verwendung von Einweggeschirr sowie auf den Einsatz von Einwegteppichen sollte nach Möglichkeit ganz verzichtet werden. Speise- und Fettreste dürfen keinesfalls über die hauseigene Abwasserinstallation entsorgt werden.

§ 18 Sportwagen Vereinigung Österreich berechtigt, die Ausstellung abzusagen, zeitlich zu verlegen bzw. zu verkürzen. Es können von seitens der Aussteller weder Rücktrittsrechte noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ist eine geregelte Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellung ohne Begründung abzusagen oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen. Sollte eine Absage der Aussteller mehr als acht Wochen vor der Eröffnung erfolgen, sind 50% der Standmiete als Unkostenbeitrag zu zahlen. Bei einer Absage innerhalb von acht Wochen vor Beginn sind 100% zu zahlen. Hinzu kommen die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten. Muß die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. Bei zeitlicher Verlegung können Aussteller, die den Nachweis einer Terminüberschneidung mit bereits festgelegten Ausstellungen führen, aus dem Vertrag bei Zahlung von 25% entlassen werden. Nach Bekanntgabe der Verlegung muß der Antrag innerhalb von drei Wochen per Einschreiben eingebracht werden.

§ 19 Die allgemeine Bewachung der Ausstellung nimmt Sportwagen Vereinigung Österreich ohne Haftung für Verluste oder Beschädigung vor. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten.

§ 20 Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten von Sportwagen Vereinigung Österreich. Wünsche der ausstellenden Firmen nach weiteren Beleuchtungs- und Sonderanschlüssen auf eigene Rechnung können nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Anschlüsse neben anteiliger Kosten der hierfür erforderlichen Regieleistung erfolgt durch den Vertragsinstallateur. Die durch einen Sachverständigen errechneten Kosten für Licht- und Kraftstromverbrauch werden den Ausstellern vor Beendigung der Ausstellung berechnet. Das gleiche gilt für evtl. Wasseranschlüsse. Die gewünschten Anschlüsse sind spätestens sechs Wochen vorher anzumelden. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluß nur von Firmen ausgeführt werden, die Sportwagen Vereinigung Österreich zugelassen hat.

§ 21 Fotografische Fremdaufnahmen und Zeichnungen für gewerbliche Zwecke können nur durch Sportwagen Vereinigung Österreich gestattet werden. Die Prospektverteilung innerhalb und außerhalb des Ausstellungsgeländes bedarf der Genehmigung.

§ 22 Die Benutzung von Rundfunk- und Phonogeräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Bei Genehmigung ist der Aussteller verpflichtet, die AKM zu verständigen.

§ 23 Die Warenlieferung muß bis spätestens 60min vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Spätere Anlieferung könne nicht mehr auf das Ausstellungsgelände gelassen werden.

§ 24 Die Vorführtheken der Propagandistenstände sind so aufzustellen, dass das Publikum nicht in Verkehrsbereichen steht.

§ 25 Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der Hausordnung. Sportwagen Vereinigung Österreich übt auf dem Ausstellungsgelände und den Ständen das Haus-, Platz- und Mietpfandrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlagen, schriftlich von Sportwagen Vereinigung Österreich bestätigt werden.

§ 26 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Ried. Dies gilt auch für den Fall, dass gerichtliche Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 27 Erst wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungstermine eingehalten sind, ist das Recht auf Belegung des Standes gesichert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbestimmungen und –fristen kann Ausstellungsschluss unter Inrechnungstellung der entstehenden Kosten bzw. Berechnung der banküblichen Verzugszinsen erfolgen.

§ 28 Der Unterzeichnete erklärt sich mit der Verlinkung seiner Homepage einverstanden.

Copyright by Custom-Show.at